Gesetzesgrundlagen Jugendarbeit

Bundesverfassung

Bundesverfassung vom 18.12.1998
Art. 41: Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: ... (g.) Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.
Art. 67 II: Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.

Bundesgesetz

SR 446.1 BG vom 6.10.1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG).
[Download SR 446.1] (Stand: 06.10.89)
 

Neues Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG).
Das JFG aus dem Jahr 1989 soll durch ein neues Gesetz ersetzt werden. Im Oktober 2009 präsentierte der Bund den Vorentwurf für ein neues KJFG und schickte dieses in die Vernehmlassung. Im September 2010 wurde der definitive Gesetzesentwurf inkl. Botschaft an das Parlament veröffentlicht. Am 30. September 2011 wurde das neue Gesetz nach einem Differenzbereinigungsverfahren von beiden Räten genehmigt. Im Nationalrat mit 141:53, im Ständerat mit 44:0 Stimmen. Das neue Gesetz tritt voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft.

[Bericht zum Vernehmlassungsentwurf] (Stand: September 2009)
[Vernehmlassungsentwurf] (Stand: Oktober 2009)
[Vernehmlassungsbericht] (Stand: August 2010)
[Gesetzesentwurf z.Hd. Parlament] (Stand: September 2010)
[Botschaft zum Entwurf z.Hd. Parlament] (Stand: September 2010)

Kantonsverfassungen

Verfassung des Kantons Aargau (25.06.1980)
Art. 38bis: Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei allen ihren Tätigkeiten die Anliegen und Bedürfnisse der Jugend. Der Kanton und die Gemeinden können die Schaffung entsprechender Infrastrukturen unterstützen.

Verfassung des Kantons Appenzell AR (30.05.1995)
Art. 41 II: Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Anliegen und Bedürfnisse der Jugend und der Betagten an.

Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (17.05.1984)
Art. 107 II: Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen der Belange von Jugend und Alter an.

Verfassung des Kantons Bern (06.06.1993)
Art. 30: Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass ... (e.) die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und der Jugendlichen berücksichtigt werden.

Verfassung des Kantons Glarus (01.05.1988)
Art. 40: Der Kanton und die Gemeinden fördern das kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Schaffen. Sie unterstützen die Erwachsenenbildung. Sie fördern die Jugendarbeit.

Verfassung des Kantons Graubünden (18.05.2003)
Art. 91: Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, die Jugendarbeit und den Sport.

Verfassung des Kantons Schaffhausen (17.06.2002)
Art. 22: Kanton und Gemeinden setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass ... (f.) Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können. (g.) Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.
Art. 86 II: Sie unterstützen jugendliche Schulabgängerinnen und Schulabgänger bei der Eingliederung in berufsbezogene Bildungsgänge oder in die Arbeitswelt.
Art: 92: Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, insbesondere die Jugendarbeit und den Sport.

Verfassung des Kantons Solothurn (08.06.1986)
Art. 113: Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, die Jugendarbeit und den Sport.

Verfassung des Kantons Tessin (14.12.1997)
Art. 14: Il Cantone provvede affinche: ... (e.) le aspirazioni e i bisogni dei giovani siano presi in considerazione.

Verfassung des Kantons Waadt (14.04.2003)
Art. 62: L'Etat et les communes tiennent compte des besoins et des interets particuliers des enfants et des jeunes en favorisant leurs activites culturelles, sportives et redreatives.
Art. 85: L'Etat et les communes preparent les enfants et les jeunes a la citoyennete en assurant leur formation civique et en favorisant diverses formes d'experiences participatives. L'Etat met en place une commission de jeunes.

Uno-Kinderrechtskonvention

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention)
[Download] (Stand: 20.11.1989)

Nachbarstaaten

Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe.
Artikel 1 des KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vom 26. Juni 1990.
[Download] (Stand: 24.03.2011)

Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit (Bundes-Jugendfördergesetz).
vom 1. Januar 2001.
[Download] (Stand: 01.01.2001)

Kinder- und Jugendgesetz (KJG).
vom 1. Februar 2009.
[Download] (Stand: 01.02.2009)


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